den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile;
Konsumentenschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
Paragraph 24
01.10.1979
31.12.1996
Ratenbrief
Paragraph 24, (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten