Konsumentenschutzgesetz
BGBl.Nr. 140 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,
Paragraph 23
01.10.1979
10.06.2010
Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im Paragraph 933, ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt hat.