Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Anzahlung

Paragraph 20, (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises und, soweit dieser 3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der Paragraphen 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

  1. Absatz 2,Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Absatz eins,) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.