Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140/1979

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Terminsverlust

§ 13.

Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.