Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und

Verbrauchern

Abschnitt I

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen

  1. Ziffer eins
    einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
  2. Ziffer 2
    andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
  1. Absatz 2Unternehmen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
  2. Absatz 3Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zu diesem Betrieb.
  3. Absatz 4Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG) mit dem Arbeitgeber schließt.