Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1979Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen Paragraph eins, (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
(2)Absatz 2Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.Unternehmen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
(3)Absatz 3Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zu diesem Betrieb.
(4)Absatz 4Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 2 Abs. 1 ArbGerG) mit dem Arbeitgeber schließt.Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (Paragraph 2, Absatz eins, ArbGerG) mit dem Arbeitgeber schließt.