Absatz eins,Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
- Litera asoweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet;
- Litera bim Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;
- Litera cim Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 23 ergangenen Schiedsspruchs.