Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll
Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,
Artikel 2
01.05.1979
Der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, ist vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen.