Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
- Ziffer einsfür Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
- Ziffer 2für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.