Patentverträge-Einführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,
Paragraph 2
15.02.1979
12.12.2007
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ
Einreichung beim Österreichischen Patentamt
Paragraph 2, Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Artikel 75, Absatz eins, Litera a, EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Artikel 14, EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Artikel 80, Litera a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.