Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.02.1979

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007

Text

Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ

Einreichung beim Österreichischen Patentamt

Paragraph 2, Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Artikel 75, Absatz eins, Litera a, EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Artikel 14, EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Artikel 80, Litera a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.