Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel 5
10.12.1977
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Die von den Behörden eines Vertragsstaats erlassenen und in einem anderen Vertragsstaat geltend gemachten Entscheidungen in den in Artikel 1 aufgezählten Ehesachen dürfen in einem anderen Vertragsstaat nur so weit überprüft werden, als es die vorstehenden Voraussetzungen zulassen.
24.10.2024
10002427
NOR12031348
N2197827698S