Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 4,

Text

Bereicherung

Paragraph 46,

Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.