IPR-Gesetz
BGBl.Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009,
Paragraph 46
01.01.1979
17.11.2009
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 4,
Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.