Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,

Text

Börsegeschäfte und ähnliche Verträge

Paragraph 39, Börsegeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.