Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1999,
Text
Bankgeschäfte und Versicherungsverträge
§ 38. (1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen ist die Niederlassung des beauftragten Kreditunternehmens maßgebend.Paragraph 38, (1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (Paragraph 36, zweiter Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen ist die Niederlassung des beauftragten Kreditunternehmens maßgebend.
(2)Absatz 2,Versicherungsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.Versicherungsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung (Paragraph 36, zweiter Satz) hat.