Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Text

ABSCHNITT 4
ERBRECHT

Rechtsnachfolge von Todes wegen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.