Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen.

Anmerkung

1. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß Paragraph 53, Vorrang haben) sind:

Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,;

Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,;

Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974, (Artikel 29, Absatz 3 und 4).

2. Für die Form des Vaterschaftsanerkenntnisses ist das allgemeine Formstatut des Paragraph 8, maßgebend.

3. Beim Absatz 3, handelt sich um ein „wandelbares Statut“, d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.

Schlagworte

Unterhalt

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031311

alte Dokumentnummer

N2197817138R