IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
BG
Paragraph 24
01.01.1979
IPRG
20/09 Internationales Privatrecht
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
1. In den Anwendungsbereich dieser Verweisungsnorm fallen z. B. die Fragen der Pflege und Erziehung des Kindes sowie die gesetzliche Vertretung durch einen oder beide Elternteile, die Regelung der elterlichen Gewalt nach Scheidung der Eltern, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche u.s.w.
2. Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß Paragraph 53, Vorrang haben) sind:
Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1961,;
Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1975,;
Österreichisch-polnischer Rechtshilfevertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974, (Artikel 29, Absatz 2,);
3. Es handelt sich um ein "wandelbares Statut", d. h. es kommt auf das jeweilige Personalstatut des Kindes an.
Unterhalt
28.03.2018
10002426
NOR12031310
N2197817137R