Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Ehescheidung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 18, vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.

Schlagworte

Ehescheidungsstatut, Scheidungsstatut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031306

alte Dokumentnummer

N2197817133R