IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
BG
Paragraph 19
01.01.1979
IPRG
20/09 Internationales Privatrecht
Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
1. Schlüssige Rechtswahl ist unbeachtlich.
2. Allgemeine Regelungen betreffend die Rechtswahl sind im Paragraph 11, enthalten.
Ehegüterrechtsstatut
28.03.2018
10002426
NOR12031305
N2197817132R