Kurztitel

IPR-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

IPRG

Index

20/09 Internationales Privatrecht

Text

Voraussetzungen der Eheschließung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

Anmerkung

Zu Absatz eins :, Maßgebend ist das Personalstatut der Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung. Ein späterer Statutenwechsel ist unbeachtlich (Paragraph 7,).

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031303

alte Dokumentnummer

N2197817130R