Absatz einsDie Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
BG
Paragraph 16,
01.01.1979
IPRG
20/09 Internationales Privatrecht
Aus dem Absatz eins, folgt, daß eine Ehe im Inland formgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden kann (Paragraph 15, Ehegesetz), auch wenn nach dem ausländischen Personalstatut der Verlobten eine andere Eheschließungsform zulässig wäre.
Formstatut
28.03.2018
10002426
NOR12031302
N2197817129R