IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
BG
Paragraph 8
01.01.1979
IPRG
20/09 Internationales Privatrecht
Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.
Da nicht auf das „Recht“, sondern nur auf die „Formvorschriften“ des Staates verwiesen wird, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird, hat eine allfällige Rück- und Weiterverweisung außer Betracht zu bleiben (Ausnahme von Paragraph 5,).
Formstatut
28.03.2018
10002426
NOR12031294
N2197817121R