IPR-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,
BG
Paragraph 3
01.01.1979
IPRG
20/09 Internationales Privatrecht
Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
Unter "fremdem Recht" sind auch religiöse Rechte zu verstehen, auf
die manche ausländische Rechtsordnungen verweisen.
Amtswegigkeit
28.03.2018
10002426
NOR12031289
N2197817116R