Absatz eins,Für Anträge des derzeitigen Inhabers eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung durch Gerichtsbeschluß ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
- Ziffer einsdie internationale Veröffentlichung auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommen worden ist oder
- Ziffer 2der derzeitige Inhaber oder der Aussteller des Wertpapiers oder der Widersprechende seinen Sitz, bei Fehlen eines Sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder
- Ziffer 3der derzeitige Inhaber des Wertpapiers dieses an der Wiener Börse im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr erworben hat oder
- Ziffer 4das Wertpapier vor der internationalen Veröffentlichung bei einer inländischen Wertpapiersammelbank hinterlegt worden ist, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.