Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.12.1977

Text

Artikel römisch eins

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.