Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1977,
Artikel eins
15.12.1977
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen.