Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Text

Artikel römisch achtzehn

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.