Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.1977

Text

Artikel römisch siebzehn

(zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.