Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1977,
Artikel 17
01.02.1977
(zu Artikel 29 des Übereinkommens)
Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.