Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1976,
Artikel eins
22.09.1975
Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.