Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,
Vertrag - Multilateral
Artikel 6
08.02.1976
29/01 Zivilrecht
Ist der Geburtseintrag eines Kindes durch den Standesbeamten eines Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden, so vermerkt dieser Standesbeamte die Legitimation in seinen Personenstandsbüchern, nachdem er selbst oder die Behörde, an deren Entscheidung er gebunden ist, festgestellt hat, daß die in diesem Übereinkommen festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Eintragung der Legitimation darf von keinem vorausgehenden gerichtlichen Anerkennungsverfahren abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Legitimation handelt, die nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.
Familienbuch
12.10.2022
10002366
NOR12031003
N2197616026T