Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,
Vertrag - Multilateral
Artikel eins
08.02.1976
29/01 Zivilrecht
Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den Vertragsstaaten wirksam.
Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen, die sich aus der Eheschließung selbst ergeben, als auch für solche, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.
1. Zu Absatz eins :, Unter "Bestimmungen" sind die Sachnormen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter gemeint.
2. Zu Absatz 2 :, Um in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu fallen, muss die Legitimation im rechtlichen Zusammenhang mit einer Ehe stehen (Reskriptlegitimationen sind nicht erfasst).
3. Zur Definition des Begriffs "Heimatrecht" siehe Artikel 10, Ob es sich um das Recht eines Vertragsstaates oder Nichtvertragsstaates handelt ist gleich (siehe Artikel 5, erster Satz). Auf Grund des Artikel 5, zweiter Satz kann neben dem Vater- und Mutterrecht auch noch eine dritte Rechtsordnung in Betracht kommen.
Ehelicherklärung, Sachnormverweisung
12.10.2022
10002366
NOR12030998
N2197616021T