Kurztitel

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1976,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.02.1976

Index

29/01 Zivilrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins

Artikel 1

Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den Vertragsstaaten wirksam.

Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen, die sich aus der Eheschließung selbst ergeben, als auch für solche, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.

Anmerkung

1. Zu Absatz eins :, Unter "Bestimmungen" sind die Sachnormen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter gemeint.

2. Zu Absatz 2 :, Um in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zu fallen, muss die Legitimation im rechtlichen Zusammenhang mit einer Ehe stehen (Reskriptlegitimationen sind nicht erfasst).

3. Zur Definition des Begriffs "Heimatrecht" siehe Artikel 10, Ob es sich um das Recht eines Vertragsstaates oder Nichtvertragsstaates handelt ist gleich (siehe Artikel 5, erster Satz). Auf Grund des Artikel 5, zweiter Satz kann neben dem Vater- und Mutterrecht auch noch eine dritte Rechtsordnung in Betracht kommen.

Schlagworte

Ehelicherklärung, Sachnormverweisung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2022

Gesetzesnummer

10002366

Dokumentnummer

NOR12030998

alte Dokumentnummer

N2197616021T