Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

18.07.1976

Text

Artikel 4

Die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten verkehren miteinander im Wege des Bundesministers für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Justizministers der Ungarischen Volksrepublik oder des Generalstaatsanwaltes der Ungarischen Volksrepublik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.