Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1976,
Artikel 3
18.07.1976
Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.