Absatz eins,Die privatrechtlichen Wirkungen des in einem Vertragsstaat durch das gemäß Artikel 2 zuständige Gericht eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf das Gebiet des anderen Staates.
Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)
Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1975,
Artikel 4
11.08.1975
Ziffer eins alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung der Masse treffen;
Ziffer 2 Rechte vor Gericht geltend machen;
Ziffer 3 bewegliches Vermögen des Gemeinschuldners veräußern;
Ziffer 4 die Veräußerung unbeweglichen Vermögens vornehmen lassen und sich zu diesem Zweck in Österreich an das Handelsgericht Wien, in Belgien an das Handelsgericht Brüssel wenden; diese Gerichte ordnen alle zur Veräußerung erforderlichen Maßnahmen so an, als ob der Konkurs auf dem Gebiet ihres Staates eröffnet worden wäre.