Absatz eins,Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 5 und 6 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der dort in Absatz 3 vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit, entsprechend anwendbar.