Absatz eins,Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im Paragraph 468, Absatz eins, unter Ziffer eins und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 136,)