Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 474
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Der Gerichtshof erkennt, wenn er die Berufung nicht als unzulässig oder ungegründet zurückzuweisen oder seine eigene Nichtzuständigkeit auszusprechen findet, in der Sache selbst nach den für die Urteilsfällung der Gerichtshöfe erster Instanz geltenden Vorschriften, insofern nicht in den nächstfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist.
Unzuständigkeit
13.05.2025
10002326
NOR12030807
N2197524160S