Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 467

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 467,

  1. Absatz eins,Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung beim Bezirksgerichte zu überreichen und allenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel unter genauer Angabe aller zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit dienenden Umstände anzuzeigen. Paragraph 285, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Er hat entweder bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses (Paragraph 464,) er sich beschwert finde und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen wolle, widrigens auf die Berufung oder auf Nichtigkeitsgründe vom Gerichtshof erster Instanz keine Rücksicht zu nehmen ist. Doch steht es der Berücksichtigung eines deutlich und bestimmt bezeichneten Beschwerdepunktes oder Nichtigkeitsgrundes nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Benennung vergriffen hat.
  3. Absatz 3,Die zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung gegen die Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld auch als Berufung gegen den Strafausspruch.
  4. Absatz 4,Geschieht die Anmeldung der Berufung mündlich, so hat der Richter, der das Protokoll hierüber aufnimmt, den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdepunkte besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe zu belehren.
  5. Absatz 5,Die Berufung oder Berufungsausführung ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen oder aufzunehmen. Eine Ausfertigung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung überreichen könne. Nach Überreichung dieser Gegenausführung oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind alle Akten dem Gerichtshofe erster Instanz vorzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030800

alte Dokumentnummer

N2197524153S