BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 464Paragraph 464
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Text
§ 464.Paragraph 464,
Die Berufung kann ergriffen werden:
1.Ziffer eins
wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
2.Ziffer 2
wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im Paragraph 283, bezeichneten Voraussetzungen;
3.Ziffer 3
wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.