Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 435

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB

Paragraph 435,

  1. Absatz eins,Über die Anwendung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (Paragraph 441,) im Strafurteil zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030767

alte Dokumentnummer

N2197524120S