Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 429

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch 25 . Hauptstück
Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 124)

römisch eins. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB

Paragraph 429,

  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Einem Antrag nach Absatz eins, muß eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten:
    1. Ziffer eins
      Der Betroffene muß durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt.
    2. Ziffer 2
      Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
    3. Ziffer 3
      Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige beiziehen.
    4. Ziffer 4
      Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (Paragraph 430, Absatz 5,), so ist dem Ankläger, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden Vernehmung des Betroffenen zu geben.
    5. Ziffer 5
      Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
  3. Absatz 3,Das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
  4. Absatz 4,Liegt einer der im Paragraph 180, Absatz 2, oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. Die Pflegegebühren trägt der Bund.
  5. Absatz 5,Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist auf Antrag oder von Amts wegen in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 113, 114 und 194 bis 196 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
  6. Absatz 6,Im Falle eines Strafurteils (Paragraph 434,) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (Paragraph 38, StGB).

Schlagworte

Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030761

alte Dokumentnummer

N2197524114S