(6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gesuche um gnadenweise Tilgung einer Verurteilung. Betrifft das Gesuch mehrere Verurteilungen, so kommt die Prüfung des Gesuches jenem Gericht zu, das zuletzt entschieden hat, unter Gerichten verschiedener Ordnung aber dem Gerichtshof erster Instanz, der zuletzt entschieden hat. Betrifft das Gesuch nur ausländische Verurteilungen, so kommt die Prüfung dem Gerichtshof erster Instanz zu, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sonst dem Landesgericht für Strafsachen Wien. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 119)Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gesuche um gnadenweise Tilgung einer Verurteilung. Betrifft das Gesuch mehrere Verurteilungen, so kommt die Prüfung des Gesuches jenem Gericht zu, das zuletzt entschieden hat, unter Gerichten verschiedener Ordnung aber dem Gerichtshof erster Instanz, der zuletzt entschieden hat. Betrifft das Gesuch nur ausländische Verurteilungen, so kommt die Prüfung dem Gerichtshof erster Instanz zu, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sonst dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 119,)