Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 409 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 409 a,

  1. Absatz eins,Wäre die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe für den Verurteilten unmöglich oder mit besonderer Härte verbunden, so hat ihm der Vorsitzende auf seinen Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren. Der Aufschub darf jedoch bei Zahlung der ganzen Strafe auf einmal oder Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr, bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre. In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Verurteilte zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen, längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  2. Absatz 2,Die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Verurteilte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
  3. Absatz 3,Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 117,)

Schlagworte

Terminverlust

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030738

alte Dokumentnummer

N2197524091S