(3)Absatz 3,Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß sie gezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. Die Anordnung des Strafvollzuges ist vorläufig zu hemmen, solange über einen Antrag auf Neubemessung des Tagessatzes (§ 410a) nicht rechtskräftig entschieden ist, es sei denn, daß es des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, oder daß der Antrag offenbar aussichtslos ist. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 116)Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß sie gezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. Die Anordnung des Strafvollzuges ist vorläufig zu hemmen, solange über einen Antrag auf Neubemessung des Tagessatzes (Paragraph 410 a,) nicht rechtskräftig entschieden ist, es sei denn, daß es des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, oder daß der Antrag offenbar aussichtslos ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 116,)
(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 10)Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,)