Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 369

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 369,

  1. Absatz eins,Wenn das dem Geschädigten entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (Paragraph 1323, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist im Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
  2. Absatz 2,Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe zu vermuten, daß der Geschädigte seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige ermäßigen.

Schlagworte

Entschädigung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030691

alte Dokumentnummer

N2197524044S