Absatz eins,Wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil kann das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilen, sofern er:
- Ziffer einsnachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten,
- Ziffer 2um die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und
- Ziffer 3die Anmeldung zugleich anbringt.