Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 360

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Text

Paragraph 360,

  1. Absatz eins,Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, kann sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrag auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird.
  2. Absatz 2,Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen.