wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung einer dritten Person veranlaßt worden ist;
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 353
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen:
12.05.2025
10002326
NOR12030675
N2197524028S