Absatz eins,Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden:
- Ziffer einswenn der Schwurgerichtshof oder die Geschwornenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschwornen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworner (Paragraphen 67, 68,) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschwornenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworne für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschwornenbank angehört haben;
- Ziffer 2wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt worden ist;
- Ziffer 3wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung vorgelesen worden ist;
- Ziffer 4wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Paragraphen 120, 151, 152, 170, 221, 228, 250, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430, Absatz 3 und 4 sowie 439 Absatz eins und 2); Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 99,)
- Ziffer 5wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist;
- Ziffer 6wenn eine der in den Paragraphen 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist;
- Ziffer 7wenn an die Geschwornen eine Frage mit Verletzung der Vorschrift des Paragraph 267, gestellt und diese Frage bejaht worden ist;
- Ziffer 8wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (Paragraphen 321, 323, 327,);
- Ziffer 9wenn die Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist;
- Ziffer 10wenn der Schwurgerichtshof den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworne ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (Paragraph 332, Absatz 4,);
- Ziffer 10 awenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben;
- Ziffer 11wenn durch die Entscheidung über die Frage,
- Litera aob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder
- Litera bob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist,
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist; - Ziffer 12wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist;
- Ziffer 13wenn das Geschwornengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.