Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 341,

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Text

Paragraph 341,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (Paragraphen 234,, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334,), diesen ohne Begründung.
  2. Absatz 2Anschließend belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel.