Absatz eins,Der Obmann der Geschwornen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschwornen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 330
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
24.04.2025
10002326
NOR12030652
N2197524005S