Absatz eins,Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im Paragraph 255, bezeichneten Reihenfolge gehört.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Paragraph 318
31.12.1975